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Erfolgsaussichten einer guten

sprachlichen Förderung

Das rechtzeitige Erkennen einer Sprachstörung kann unnötige Fehlentwicklungen ersparen. Der günstigste Zeitpunkt für eine Beratung liegt vor der Einschulung. Je früher die Förderung eines Kindes beginnt, desto besser sind die Erfolgsaussichten! Eine Beratung ist in den meisten Kreisen über eine sonderpädagogische Beratungsstelle für Sprach- und Stimmgestörte möglich. Nähere Auskünfte erteilen die Bildungsagenturen. Sie können sich jedoch auch direkt an uns wenden.

Beratungsstelle

Telefon: 0371/38 16 621 fs-busch-bst@schulen-chemnitz.de

Sprachstörungen

Sprachstörungen nicht unterschätzen

Das Auftreten einer Sprachstörung sollte auf keinen Fall unterschätzt werden. In der Regel sind mit sprachlichen Auffälligkeiten auch andere Bereiche beeinträchtigt, z.B. die Wahrnehmung, das Denken, die Bewegung aber auch die Leistungsfähigkeit und das soziale Verhalten.

Sprachstörungen richtig erkennen

Die verschiedenen Sprachstörungen können einzeln oder auch kombiniert auftreten. Aufmerksam sollte man werden, wenn das Kind im Vorschulalter oder in den ersten Schuljahren folgende Sprachauffälligkeiten zeigt: eine Wortfindungsstörung eine Satzbildungsstörung eine Störung des Sprachablaufes (Stottern) eine Sprachverweigerung oder Sprachlosigkeit eine Störung des Erwerbs der Schriftsprache (LRS = Lese-Rechtschreib-Schwäche) eine Lautbildungsstörung (häufiges Verwenden falscher Buchstaben) Informationen zu den vier Sprachebenen

Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf

Bei Schülerinnen und Schülern sowie Schulanfängerinnen und Schulanfängern, die aufgrund von sprachlichen Beeinträchtigungen im schulischen Lernen benachteiligt sind bzw. es aus pädagogischer Sicht zu einer Benachteiligung kommen kann, sollte das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Bereich Sprache durchgeführt werden. Ziel dieser Überprüfung ist eine differenzierte Darstellung der vorhandenen Beeinträchtigungen und der daraus resultierenden Fördermaßnahmen, um ein erfolgreiches schulisches Lernen zu ermöglichen. In der Regel veranlasst die Schule des Kindes die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Bei Schulanfängerinnen und Schulanfängern übernimmt die Grundschule, an der das Kind angemeldet ist, diese Aufgabe. Ebenso ist es möglich, dass der Antrag von den Eltern gestellt wird.

1. Was muss bei der Beantragung beachtet werden?

Die für die Beantragung erforderlichen Formulare finden Sie im Schulportal oder auf dem sächsischen Bildungsserver bildung.sachsen.de Bitte beachten Sie, dass alle Personensorgeberechtigten der Beratung und der Einleitung eines Feststellungsverfahrens zustimmen müssen. Das Verfahrens zu Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarf soll spätestens im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 6 eingeleitet werden. Zeitschiene: 1. Frühzeitige Kontaktaufnahme, sobald ein Kind sprachliche Auffälligkeiten zeigt, welche das schulische Lernen negativ beeinträchtigen, mit dem . Mobilen Sonderpädagogischen Dienst – Formular „Beantragung einer Beratung“ 2. Terminvereinbarung durch die SHS für die Beobachtung in der Kindertageseinrichtung des Kindes oder in der Schule des/der Schüler*in 3. Durchführung der Beobachtung und Ausfüllen des Formulars „Protokoll einer Beratung“ durch den MSD 3. Empfehlung „Sprache“ dringend notwendig 4. Schulleitung der Regelschule beantragt bei der Schulaufsichtsbehörde die Einleitung des Verfahrens zu Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs 5. Schulaufsichtsbehörde bestimmt einen MSD mit der Durchführung des Verfahrens zu Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

2. Wie ist der zeitliche Ablauf?

Beantragung einer Beratung, zeitnahe Beratung Eingang der vollständigen Unterlagen zur Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs in der zuständigen Bildungsagentur (Klassenstufen 2 bis 6) Eingang der vollständigen Unterlagen zur Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs in der zuständigen Bildungsagentur (Klassenstufen 1 und 5) Eingang der vollständigen Unterlagen zur Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs in der zuständigen Bildungsagentur (Schulanfänger) Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ab Klasse 2 (die Kinder werden einen Vormittag in die SHS eingeladen) Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für die Schulanfängerinnen und Schulanfänger sowie Klasse 1 (die Kinder werden zwei Vormittage in die SHS eingeladen) Im Anschluss an die Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs tagen die Förderausschüsse: Vertretung der meldenden Schule mind. ein Elternteil die/der betroffene Schülerin/Schüler selbst Vertretung des MSD evtl. weitere Personen Der MSD schließt die Ermittlung von sonderpädagogischem Förderbedarf mit einem Gutachten ab. In dem Gutachten trifft der MSD Aussagen dazu: in welchem Förderschwerpunkt/-en sonderpädagogischer Förderbedarf besteht. welchen weiteren Bildungsgang er empfiehlt. ob er die/den Schülerin/Schüler eine inklusive Unterrichtung empfiehlt. Er macht entsprechende Fördervorschläge. Die Schulaufsichtsbehörde stellt auf Grundlage des förderpädagogischen Gutachtens den sonderpädagogischen Förderbedarf der/des Schülerin/Schülers fest. Die Entscheidung ergeht gegenüber den Eltern in schriftlicher Form. Die Schulaufsichtsbehörde übersendet eine Mehrfertigung des sonderpädagogischen Gutachtens an die Schule. Sie trifft dabei Aussagen zur Schulart und zur Schule in der dem sonderpädagogischen Förderbedarf der/des Schülerin/Schülers entsprochen werden kann.

3. Welche Entscheidungen sind durch das Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf

möglich?

4. Wer sind die Ansprechpartner*innen in der Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache?

Frau Wolffersdorf Tel.: 0371/38 16 621 Ernst Wabra-Straße 34 Raum 1.24 09123 Chemnitz Post bitte an: Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache „Ernst Busch“ Chemnitz Ernst Wabra-Straße 34 09123 Chemnitz

Abkürzungen:

LaSuB - Landesamt für Schule und Bildung Standort Chemnitz RZB - Regierungsbezirk SHS - Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache MSD - Mobiler Sonderpädagogischer Dienst GS - Grundschule MS - Mittelschule OS - Oberschule SchulG - Schulgesetz SOFS - Schulordnung Förderschulen
Aufnahme Schule mit dem Förderschwerunkt Sprache „Ernst Busch“ Chemnitz
Therapeutische Unterstützung (Logopädie u. ä.)
Überprüfung eines Sonderpädagogischen Förderbedarfs in einem anderen Bereich
Stützpunktschule mit Sprachheilpädagogen
Beratung durch förderpädagogische Beratungsstelle
Sonderpädagogischer Förderbedarf (Sprache)
liegt vor
liegt nicht vor
Inklusion in Regelschule
Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache „Ernst Busch“ Chemnitz
Der Mensch ist nur Mensch durch Sprache.
Wilhelm von Humboldt